Informationen zur Gaspreisbremse

Wichtige Information für unsere Gaskunden

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG), das am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, sollen Sie von hohen Energiepreisen entlastet werden. Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie werden Sie entlastet?

Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthält. Für Ihren darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Wie verändert sich Ihr Abschlag?

Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dazu multiplizieren wir Ihr Entlastungskontingent mit der Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Den Entlastungsbetrag verteilen wir gleichmäßig auf ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung. Dabei berücksichtigen wir rückwirkend auch die Entlastung für Gaslieferungen im Januar, Februar und März 2023. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber. 

Liegt Ihr Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

Anschauen lohnt sich: die Energiepreisbremsen einfach erklärt.

Weitere Fragen und Antworten

  • Muss ich die Preisbremse beantragen oder mich bei Ihnen melden?

    Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, bekommen Sie sie auch.

  • Ab wann gilt die Gas- und Wärmepreisbremse?

    Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

    Gut zu wissen: Sie müssen sich um nichts kümmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die Entlastungsbeträge - daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen und technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.

    Selbstverständlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber. 

  • Wie erfolgt die Entlastung?

    Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhaltet. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

  • Wie verändert sich der Abschlag?

    Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie als Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Die Entlastung für Gaslieferungen im Januar, Februar und März 2023 wird berücksichtigt. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

    Liegt Ihr Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

  • Was bedeutet die Gaspreisbremse für einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden?

    Auch mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden werden durch die Gaspreisbremse entlastet.
    Für 70 Prozent des Jahresverbrauches beträgt der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
    Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für zugelassene Krankenhäuser greift die Entlastung bereits ab Januar 2023. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
    Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind alle Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
    Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr  gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
     

  • Ändert die Preisbremse meinen Energievertrag?

    Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen – und damit auch die vertraglich vereinbarten Preise – bleiben unverändert.

  • Ich überweise normalerweise meine Abschläge bzw. habe einen Dauerauftrag. Was muss ich tun?

    Im Januar, Februar und März 2023 zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher. Im März 2023 informieren wir Sie über die Höhe Ihres Abschlags abzüglich des staatlichen Zuschusses.  Bitte überweisen Sie ab April 2023 dann diesen Betrag.

    Auf jeden Fall berücksichtigen wir in der Jahresrechnung alles: Ihren tatsächlichen Verbrauch, Ihre Zahlungen und auch die Ihnen zustehenden Zuschläge. Und wie immer verlangen wir dann entweder eine Nachforderung oder Sie bekommen eine Gutschrift.

  • Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

    Die Gaspreisbremse soll Mieterinnen und Mieter entlasten. Unsere Vertragspartner für Gas- und Wärmelieferung sind jedoch meistens die Vermieter. Wir rechnen daher alle Forderungen und Zuschüsse direkt mit den Vermietern ab.

    Vermieter müssen alle Zuschüsse auf jeden Fall an Mieterinnen und Mieter weitergeben, spätestens in der jährlichen Abrechnung der Neben- bzw. Betriebskosten.

    Damit Mieterinnen und Mieter möglichst schnell von der Preisbremse profitieren, müssen Vermieter unter bestimmten Bedingungen die festgelegten Vorauszahlungen für Betriebskosten senken. Was genau in Ihrem Fall gilt, besprechen Sie am besten direkt miteinander.

  • Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Energielieferanten wechsle?

    Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechseln, bekommen Sie die Entlastung durch den neuen Lieferanten ausgezahlt. Das darf er jedoch erst, wenn er den Jahresverbrauch kennt, den der vorherige Lieferant prognostiziert hat. Denn 80 Prozent davon sind das sogenannte Entlastungskontingent.

    Sie sind dafür verantwortlich, dem neuen Lieferanten etwas vorzulegen, aus der die Höhe dieses Kontingents hervorgeht. Das kann zum Beispiel eine Rechnungskopie des bisherigen Lieferanten sein.

    Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn mit dem neuen Vertrag neue Preise vereinbart wurden. Das Entlastungskontingent bleibt aber gleich.

  • Wie berechnet sich die Gaspreisbremse?

    Für die Berechnung des Entlastungsbetrages ziehen wir Ihren im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch heran und teilen ihn für den monatlichen Abschlag durch 12. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber hinaus fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis an.

    Beispiel:

    Monatlicher Gasverbrauch: 15.000 kWh: 12 = 1.250 kWh
    80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh * 0,8 = 1.000 kWh
    20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh * 0,2 = 250 kWh
    Kosten für 80 % des monatlichen Verbrauchs: 1.000 kWh * 12 ct/kWh = 120 €
    Kosten für 20 % des monatlichen Verbrauchs: 250 kWh * 20 ct/kWh = 50 €
    Monatliche Kosten inkl.  Gaspreisbremse: 120 € + 50 € = 170 €
    Monatliche Kosten ohne Gaspreisbremse: 1.250 kWh * 20 Ct/kWh = 250 €
    Die Ersparnis der Gaspreisbremse beträgt damit 80 € im Monat.  

    Gut zu wissen: Der Grundpreis ist in der Berechnung nicht enthalten. Er wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.

    Bedenken Sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie natürlich die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.

  • Lohnt es sich noch Energie zu sparen?

    Trotz der Unterstützungsleistungen über die Preisbremsen wird Ihre Belastung höher als in den letzten Jahren sein. Es lohnt sich also weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter Energiespartipps für Ihr Zuhause und auf der Website www.sparenwasgeht.de

  • Wird die Umsatzsteuer auf Gas wieder angehoben?

    Im Rahmen der Energiekrise 2022 wurde durch die Bundesregierung die befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Gas beschlossen. So sollten Verbraucher stärker entlastet werden. Selbstverständlich haben wir die Umsatzsteuersenkung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens weitergegeben. 

    Die Senkung von 19 auf 7 Prozent endet zum 31. März 2024. Die Umsatzsteuer beträgt ab dem 1. April 2024 wieder 19 Prozent.

  • Ändert sich der Gaspreis zum 1. April 2024?

    Ja, durch die Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 Prozent auf die ursprünglichen 19 Prozent erhöht sich auch der Gaspreis.

  • Muss ich vor der Erhöhung der Umsatzsteuer meinen Zählerstand ablesen?

    Nein, das ist nicht zwingend nötig. Wenn Sie Ihren Zählerstand dennoch übermitteln möchten, so können Sie das hier tun.

  • Sehe ich die Umsatzsteueränderung in der Rechnung?

    Ja, wenn Sie beispielsweise im Oktober Ihre Rechnung erhalten haben, dann haben wir diese für November 2023 bis März 2024 mit 7% und ab dem 1. April 2024 mit 19% belastet.

    In allen Rechnungen, die nur Verbrauchszeiträume ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 beinhalten, ist ausschließlich die Umsatzsteuer mit 7% aufgeführt.

Das könnte Sie auch interessieren

Abschlagsanpassung

Auf dieser Seite finden Sie alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Abschlag.

Mehr erfahren

Aktuellen Lage an den Energiemärkten

Hier finden Sie wichtige Informationen zur aktuellen Marktsituation, Preisentwicklung, gesetzlichen Änderungen.

Mehr erfahren

Energiespartipps

Wir haben die Top 10 Energiespartipps für Sie auf einen Blick zusammengefasst.

Mehr erfahren

Tarifrechner

m2

Übersicht über Zählertypen

Doppeltarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler, einer davon besitzt zwei Zählwerke. Teilweise wird dieser Zählertyp auch Zweitarifzähler genannt.

Doppeltarifzähler gemeinsame Messung

Sie haben einen Zähler mit zwei Zählwerken. Dieser Zähler misst Haushaltsstrom und Wärmestrom zusammen.

Eintarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler mit jeweils einem Zählwerk. Ein Zähler ist für die Messung des Haushaltsstroms, der andere für die Messung des Wärmestroms zuständig.

Eintarifzähler gemeinsame Messung*

Sie haben einen Zähler. Dieser misst Haushaltsstrom sowie Wärmestrom gemeinsam. Eine Unterscheidung nach Stromverbrauch im Tages- bzw. Nachttarif ist nicht möglich.

×
%

Ihr kombinierter Stromverbrauch aus Haushaltsenergie und E-Mobilität beträgt:

2500 kWh/Jahr
Kontakt & Feedback

Kontakt & Feedback