Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter

Wichtige Information für Gaskundinnen und -kunden als Letztverbraucher nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute.

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden als Letztverbraucher:

Erstattung des Dezemberabschlags / Vorauszahlung gemäß § 3 Abs. 2 EWSG

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Leistung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe setzen wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag aus. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil der Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Vereinfachtes Beispiel:
Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €; Abschlagszahlung Dezember 2022: 230 €.

Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €
Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230 €
Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20 € (230 € - 210 €)

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis! Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Gut zu wissen: Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Zu unseren Energiespartipps.

Fragen und Antworten zur Dezember-Soforthilfe

  • Wer bekommt die Dezember-Soforthilfe?

    Die Dezember-Soforthilfe bekommen alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.

    In Bezug auf Erdgas profitieren:

    • alle Haushaltskunden
    • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
    • Verbraucher, die Erdgas überwiegend zur Wohnraumvermietung verwenden (Wohnungseigentümergemeinschaften)
    • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
    • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
    • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

    Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erhalten sie die Entlastung analog zu privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, gelten die Regeln für RLM-Kunden.

  • Was genau ist die Dezember-Soforthilfe?

    Die Bundesregierung will Bürger, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, bei hohen Heizkosten entlasten. Es dauert jedoch, die Gaspreisbremse in Gesetze zu gießen. Deshalb übernimmt der Staat kurzfristig einen Monatsabschlag, konkret den vom Dezember 2022. Damit es gerecht zugeht, ist die Soforthilfe aber genauer definiert: Die Kunden bekommen ein Zwölftel ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Die Differenz zum Dezemberabschlag wird in der Jahresrechnung verrechnet.

  • Wann profitiere ich von der Dezember-Soforthilfe?

    Sie profitieren direkt im Dezember 2022 von der Dezember-Soforthilfe – und zwar indem wir den Dezember-Abschlag am 15. Dezember nicht einziehen. Wenn Sie Ihren Abschlag normalerweise selbst überweisen und dies versehentlich auch im Dezember tun, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.

  • Ich überweise normalerweise meine Abschläge. Was muss ich tun?

    Setzen Sie einfach im Dezember Ihre Überweisung aus. Wenn Sie versehentlich doch überweisen, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.

  • Was muss ich für die Dezember-Soforthilfe tun, wenn ich meinen Abschlag per SEPA-Mandat zahle?

    Sie müssen nichts unternehmen, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Wir nutzen das Mandat im Dezember nicht und ziehen den Dezemberabschlag nicht ein. 

  • Ist die Entlastung höher, wenn ich im Dezember den Abschlag erhöht habe? Oder niedriger, wenn ich im Dezember einen niedrigen Abschlag habe?

    Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Die Entlastung ist ein Zwölftel Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung finden Sie die genaue Gegenrechnung zum Dezember-Abschlag.

  • Muss ich für die Dezember-Soforthilfe einen Antrag stellen oder mich bei Ihnen melden?

    Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.

  • Laut Vertrag zahle ich den Abschlag nicht im Dezember, sondern im Januar. Was muss ich tun?

    Sie erhalten die Dezember-Soforthilfe im Januar 2023. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat gegeben haben, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie normalerweise überweisen, setzen Sie die Überweisung einfach einmal aus.

  • Ich bin Vermieter – wann und wie muss ich die Dezember-Soforthilfe weitergeben?

    Die Dezember-Soforthilfe ist für Ihren Mieter gedacht. Sie müssen sie also auf jeden Fall weitergeben. Entweder überweisen Sie den Betrag direkt oder Sie ziehen ihn von der Warmmiete ab. Sie können den Betrag auch in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen. Am besten sprechen Sie Ihren Mieter ganz einfach darauf an.

  • Ich bin Mieter und habe gar keinen eigenen Gas-Vertrag. Das läuft alles über den Vermieter. Was muss ich tun?

    Ihr Vermieter muss die Dezember-Soforthilfe an Sie weitergeben. Das kann er sofort tun oder später in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Sprechen Sie Ihren Vermieter am besten darauf an.

  • Wie wird mein Jahresverbrauch ermittelt, wenn ich erst nach September in meine Wohnung /mein Haus eingezogen bin?

    Wir übernehmen die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten für diese Wohnung/dieses Haus. Diese bekommen wir automatisch. Sie müssen nichts tun.

  • Ich habe zum 1. Januar einen neuen Erdgas-Lieferanten. Wie bekomme ich die Soforthilfe?

    Da Sie den Lieferanten zum Jahresende wechseln, zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag. Sie erhalten den errechneten Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der abschließenden Verbrauchsrechnung. Konkret schreiben wir diesen Betrag gut: Ein Zwölftel ihres im September 2022 angenommen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises.

  • Ich habe noch eine offene Forderung bei Ihnen. Wird die Dezember-Soforthilfe mit der Forderung verrechnet?

    Die Dezember-Soforthilfe ist eine staatliche Leistung. Eine direkte Verrechnung mit bestehenden Forderungen ist daher nicht möglich. Bitte gleichen Sie diese selbst und fristgerecht aus. Vielen Dank.

Sie zahlen keinen Abschlag im Dezember? Erstattung des Januarabschlags gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 EWSG

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe setzen wir gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Januar 2023 vereinbarten Abschlag aus. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Januar 2023 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Januar häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Januar: 10,00 €; Abschlagszahlung Januar 2022: 230 €:

Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €
Vorläufige Leistung Januar 2022: 230 €
Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20 € (230 € - 210 €)

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

In Ihrem Fall treffen die bisherigen Varianten nicht zu, da sie weder im Dezember noch im Januar Abschlags- oder Vorauszahlungen leisten? Erstattung des tatsächlichen Entlastungsbetrags gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 EWSG

Da wir gegenüber Ihnen als unseren Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlung für Dezember 2022 oder Januar 2023 erheben, werden wir zur Umsetzung der Soforthilfe unseren Kunden bis zum 31.01.2023 gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 EWSG den tatsächlichen Entlastungsbetrag überweisen.

Der Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 der im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Erstattungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Januar: 10,00 €:

Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

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Eintarifzähler gemeinsame Messung*

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