Die Energiepreispauschale: das Wichtigste im Überblick

Die steigenden Energiekosten machen sich schon jetzt bemerkbar. Die zusätzliche finanzielle Belastung soll durch die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro abgefedert werden.
von Sven Claus

Die Energiekosten steigen und machen sich schon jetzt bemerkbar, ob beim Shoppen, im Supermarkt oder zu Hause. Die von der Bundesregierung initiierte Energiepreispauschale von 300 Euro soll diese zusätzliche finanzielle Belastung abfedern. Viele haben ein Anrecht auf die Energiepreispauschale, doch nicht alle profitieren davon – wir verschaffen Klarheit.

Wer erhält die Energiepreispauschale?

Alle Personen, die zum 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung vom Arbeitgeber – unabhängig davon, seit wann oder wie lange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Dabei müssen sie ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalten, denn im Ausland lebende Personen sind ggf. niedrigeren Energiepreisen konfrontiert und/oder erhalten von der Regierung des Landes ein entsprechendes finanzielles Entlastungspaket.

Automatisch für die Energiepreispauschale berechtigt sind Arbeitnehmer*innen, die in Steuerklasse I bis V sind und sich einer der folgenden Gruppen zuordnen können:

-        Arbeiter*in, Angestellte*r, Auszubildende*r, Staatsbedienstete*r, Richter*in, Soldat*in

-        Vorstand und Geschäftsführer*in mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

-        Aushilfskraft in Land- und Forstwirtschaft

-        Minijobber*in, sofern der Job die Haupttätigkeit ist

-        Arbeitnehmer*in in der passiven Phase der Altersteilzeit

-        Person, die ausschließlich ehrenamtlich arbeitet

-        Werksstudierende*r und Praktikant*in

-        Person, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung anspart

-        Person, die einen Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst absolviert

-        Person, die in einer Behindertenwerkstatt tätig ist

-        Person, die Lohnersatzleistungen bezieht wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und Hartz IV

Diejenigen, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. September 2022 einer Beschäftigung nachgehen, können die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 rückwirkend erhalten. Auch hier ist es eine Einmalzahlung und nicht relevant, seit wann das Arbeitsverhältnis besteht und für wie lange dieses Arbeitsverhältnis bestehen wird.

Übrigens: Wer grün lebt, wird belohnt! Denn wer eine Photovoltaikanlage besitzt und betreibt, speist Strom ins öffentliche Stromnetz, und dafür gibt es eine Entlohnung. Diese fällt dann unter „gewerbliche Einkünfte“ und wird für die Energiepreispauschale angerechnet. So können sich also auch Personen, die nicht zu den oben genannten Gruppen zählen, automatisch für die Energiepreispauschale qualifizieren und von der Finanzspritze profitieren.

Erhalten auch Selbstständige die Energiepreispauschale?

Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbstständigkeit erzielen, bekommen die Energiepreispauschale über die Einkommensteuervorauszahlung angerechnet.

Erhalten auch Rentner*innen die Energiepreispauschale?

Rentner*innen erhalten nur dann die Energiepreispauschale, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wie beispielsweise als Minijobber*innen. So kann auch das Aufpassen von Enkelin und Enkel als Job angerechnet werden, sofern es ausdrücklich als eine Tätigkeit gegen ein Entgelt belegt wird. Ansonsten ist es vielmehr eine Gefälligkeit, was nicht für den Erhalt der Energiepreispauschale qualifiziert.

Ist die Energiepreispauschale einkommenssteuerpflichtig?

Die Energiepreispauschale ist einkommenssteuerpflichtig und wird von der festgesetzten Einkommenssteuer abgezogen. Ein gesonderter Antrag für die Energiepreispauschale ist daher nicht nötig. Liegt das Gehalt unter dem steuerlichen Freibetrag von derzeit 10.347 Euro für das Jahr 2022, werden keine Steuern abgezogen und es bleibt bei den vollen 300 Euro auf der Gehaltsabrechnung.

Weitere Informationen zur Energiepreispauschale gibt es auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

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Übersicht über Zählertypen

Doppeltarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler, einer davon besitzt zwei Zählwerke. Teilweise wird dieser Zählertyp auch Zweitarifzähler genannt.

Doppeltarifzähler gemeinsame Messung

Sie haben einen Zähler mit zwei Zählwerken. Dieser Zähler misst Haushaltsstrom und Wärmestrom zusammen.

Eintarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler mit jeweils einem Zählwerk. Ein Zähler ist für die Messung des Haushaltsstroms, der andere für die Messung des Wärmestroms zuständig.

Eintarifzähler gemeinsame Messung*

Sie haben einen Zähler. Dieser misst Haushaltsstrom sowie Wärmestrom gemeinsam. Eine Unterscheidung nach Stromverbrauch im Tages- bzw. Nachttarif ist nicht möglich.

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