Die nachfolgenden AGB gelten für alle mit der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden "PFALZWERKE" genannt) geschlossenen Stromlieferungsverträge für die Produkte der Marke 123energie.
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Stromlieferung für den Eigenverbrauch von Privat- und Gewerbekunden in Niederspannung ohne Leistungsmessung. Der Kunde bezieht seinen Gesamtbedarf an elektrischer Energie für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle aus dem Niederspannungsnetz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen dieses Vertrages. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
2.2. Die elektrische Energie wird dem Kunden am Hausanschluss der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Belieferung von Privat- und Gewerbekunden mit elektrischer Energie in Niederspannung ist, dass die Kunden über eine in der Grundversorgung übliche Messeinrichtung verfügen (Ein-, Doppeltarifzähler oder Smart Meter). Die Belieferung von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken) ist ausgeschlossen.
3.1. Der Kunde stellt über das Internet oder in Textform einen Antrag bei den PFALZWERKEN auf Versorgung mit elektrischer Energie. Nach Eingang des Antrags erhält der Kunde von den PFALZWERKEN unverzüglich eine Eingangsbestätigung in Textform. Ein Vertragsverhältnis kommt hierdurch noch nicht zustande.
3.2. PFALZWERKE behalten sich vor, vor Annahme des Antrags und während der Vertragslaufzeit eine Prüfung der Bonität des Kunden über eine im Wirtschaftsverkehr anerkannte Auskunftei vorzunehmen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden, können die PFALZWERKE den Vertragsschluss verweigern oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.
3.3. Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn erfolgen zum nächstmöglichen Termin ab Eingang des Antrags bei den PFALZWERKEN, sobald den PFALZWERKEN eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Stromlieferungsvertrages des Kunden durch den bisherigen Lieferanten sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber vorliegen. Nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erhält der Kunde unverzüglich eine Bestätigung über den Vertragsschluss und den Beginn der Lieferung in Textform.
3.4. Das vom Kunden gewählte und von den PFALZWERKEN zu liefernde Produkt ergibt sich aus dem Antrag des Kunden und der entsprechenden Vertragsbestätigung der PFALZWERKE.
3.5. Der Kunde kann in seinem Antrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollten die unter Ziffer 3.3 genannten Voraussetzungen allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Der genaue Lieferbeginn wird dem Kunden in der Vertragsbestätigung mitgeteilt.
3.6. Liegt die Bestätigung über den Beginn der Netznutzung nicht bis spätestens sechs Monate nach Antragseingang vor und liegt innerhalb des gleichen Zeitraums keine Kündigungsbestätigung des derzeitigen Lieferanten vor, wird der Antrag des Kunden gegenstandslos. Der Kunde kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
3.7. Die PFALZWERKE werden dem Kunden die Gründe für das Fehlschlagen der Netznutzung mitteilen, sofern sie bekannt sind.
4.1. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Produkt und beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Liefertermin. Der Vertrag verlängert sich jeweils um den vereinbarten Verlängerungszeitraum, sofern er nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Vertragsende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht nach Maßgabe von Ziffer 2.2, 4.3, 5.1, 8.3 oder 17 bleibt unberührt.
4.2. Sofern keine abweichende Vertragslaufzeit bzw. keine abweichende Dauer der Vertragsverlängerung vereinbart wurde, gelten 12 Monate als vereinbart.
4.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die PFALZWERKE werden die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden androhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- sich der Kunde mit einer Forderung von mindestens 100 Euro im Verzug befindet und trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- wenn der Kunde sich mit zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Rückstand befindet und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist keine Zahlung leistet oder
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet worden ist,
- die Voraussetzungen der Belieferung gemäß Ziffer 2 nicht vorliegen oder später wegfallen.
Den PFALZWERKE steht ferner ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne vorherige Androhung zu, wenn der Kunde grob vertragswidrig handelt, indem er z.B. Manipulationen an der Messeinrichtung vornimmt.
4.4. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen wegen nicht fristgerechter oder außerordentlicher Beendigung des Vertrags, behalten sich die PFALZWERKE vor.
4.5. Wird der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, so wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet. Etwaige Über- oder Minderzahlungen werden dem Kunden durch die PFALZWERKE erstattet bzw. sind vom Kunden an die PFALZWERKE nachzuzahlen.
5.1. Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Umzugstermin in Textform kündigen.
5.2. Der Kunde ist bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur Bezahlung der an der bisherigen Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellten und abgenommenen elektrischen Energie verpflichtet.
5.3. Es erfolgt kein automatischer Vertragsschluss für die neue Verbrauchsstelle.
Die vom Kunden an der Übergabestelle bezogene elektrische Energie wird durch die jeweils vom Messstellenbetreiber gestellte Messeinrichtung erfasst. Der Kunde ist verpflichtet, den PFALZWERKEN unverzüglich Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen.
7.1. Zum Lieferbeginn und Lieferende werden die PFALZWERKE für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand verwenden, den der örtliche Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister übermittelt.
7.2. Für die Verbrauchsabrechnung wird der Kunde auf Anfrage von den PFALZWERKEN den Zählerstand an seiner Verbrauchsstelle ablesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums online übermitteln.
7.3. Für den Fall, dass der Kunde eine zumutbare Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, sind die PFALZWERKE berechtigt, auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach dem angegebenen Verbrauch des Kunden bzw. nach der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zu schätzen. Alternativ kann PFALZWERKE auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. § 9 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) findet entsprechende Anwendung.
8.1. Die Preise für die Belieferung sowie die Höhe der Abschlagszahlungen ergeben sich aus der Auftragseingangsbestätigung und der Vertragsbestätigung der PFALZWERKE.
8.2 Die vereinbarten Preise beinhalten Entgelte, Abgaben (z.B. die jeweils aktuellen Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, Entgelte für den Netzzugang, Entgelte für Messung und Verrechnung, Konzessionsabgaben) sowie Steuern und Umlagen.
8.3 Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 StromGVV geändert werden. Demgemäß sind die PFALZWERKE verpflichtet, Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB durchzuführen und sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen dieselben Maßstäbe für Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen anzuwenden. Derartige Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus durch Mitteilung in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weisen die PFALZWERKE den Kunden im Fall einer Preisanpassung ausdrücklich durch Mitteilung in Textform hin.
8.4 Ziffer 8.6 und 8.7 bleiben von Ziff. 8.3 unberührt.
8.5 Soweit sich der Verbrauchspreis und/oder der Grundpreis ändern, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform bis zum Wirksamwerden der Preisänderung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. § 5 Abs. 3 StromGVV findet Anwendung.
Sofern der Kunde hiervon Gebrauch macht, ist er verpflichtet, die gelieferte Energie bis zum tatsächlichen Belieferungsende, welches aufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen energiewirtschaftlichen Prozesse zum Lieferantenwechsel nach dem Kündigungszeitpunkt liegen kann, nach den Vorgaben des Vertrages zu entgelten.
8.6 Die Preisgarantie bezieht sich nicht auf die Einführung neuer Steuern, Abgaben und/oder Umlagen, die sich auf Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung, Messung oder Verbrauch von elektrischer Energie auswirken. Diese werden ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden an den Kunden weitergegeben.
8.7 Die Preisgarantie bezieht sich weiterhin nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer, der EEG-Umlage, der KWK-Umlage. Die PFALZWERKE werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer, der EEG-Umlage, KWK-Umlage sowie der ggf. nach Ziffer 8.6 neu eingeführten Steuern, Abgaben und/oder Umlagen während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.
8.8 Die PFALZWERKE werden eine ggf. anfallende Umlage wegen Befreiung von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden an den Kunden weitergeben. Im Falle von Änderungen dieser Umlage gilt Ziff. 8.7 entsprechend.
8.9 Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit, den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und online zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zugrunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann werden die PFALZWERKE durch Schätzung ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zuzuordnen ist.
8.10 Sofern die PFALZWERKE einen einmaligen Bonus gewähren, wird dieser mit der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstellt wird, gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endete und der Kunde nicht in den letzten sechs Monaten vor der Antragsstellung an der gegenständlichen Verbrauchsstelle durch die PFALZWERKE beliefert wurde.
8.11 Stellt der Kunde innerhalb von zwei Monaten nach seinem Umzug erneut einen Antrag auf Belieferung und wird er von den PFALZWERKEN mit elektrischer Energie an der neuen Verbrauchsstelle beliefert, so erhält der Kunde für die zeitanteilige Laufzeit an der vorhergehenden gegenständlichen Verbrauchsstelle den anteilsmäßigen Bonus ausgezahlt.
9.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von den PFALZWERKEN angegebenen Zeitpunkt fällig.
9.2 Die Zahlungsweise ist im Vertrag festgelegt. Hat der Kunde für seine vertraglichen Zahlungspflichten eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, stellt er sicher, dass auf seinem Konto die notwendige Deckung vorhanden ist. PFALZWERKE sind berechtigt, dem Kunden die für jede Rücklastschrift entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Macht der Kunde anstelle der Einzugsermächtigung von alternativen Zahlungsweisen (z.B. Überweisung) Gebrauch, sind die PFALZWERKE berechtigt, dem Kunden den hierfür entstehenden Mehraufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
9.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung,
9.3.1 soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
9.3.2 sofern
- der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
- der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
9.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden können die PFALZWERKE, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen. Die PFALZWERKE berechnen je Mahnung eine Pauschale von 8,00 Euro.
9.5 Für Inkassoversuche, bei Sperrungen oder Öffnungen berechnen die PFALZWERKE die tatsächlich angefallenen Kosten.
9.6 Die PFALZWERKE behalten sich bei Zahlungsverzug des Kunden vor, Verzugszinsen nach Maßgabe von § 288 BGB zu fordern.
10.1 Die erste Abschlagszahlung wird zum Lieferbeginn fällig. Die weiteren Zahlungsfristen ergeben sich aus der Vertragsbestätigung oder aus der Jahres- bzw. Schlussrechnung.
10.2 Die tatsächliche Verbrauchsmenge wird in Zeitabschnitten abgerechnet, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Der Differenzbetrag in einem Abrechnungszeitraum errechnet sich aus der Summe der Abschlagszahlungen und den tatsächlichen Verbrauchskosten und den gewährten Boni und ist zu dem in der Abrechnung genannten Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden zu zahlen (vgl. Ziffer 9.2).
10.3 Ergibt sich bei der Jahresrechnung ein Guthaben, so wird dieses von den PFALZWERKEN mit den folgenden Abschlagszahlungen so lange verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist und der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Liefervertrags, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind.
10.4 Im Falle von Preisänderungen sind die PFALZWERKE berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen.
11.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so werden die PFALZWERKE die Überzahlung zurückerstatten bzw. hat der Kunde den Fehlbetrag nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die PFALZWERKE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
11.2 Ansprüche nach Ziffer 11.11 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
12.1 Sofern die PFALZWERKE an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die PFALZWERKE nicht zu vertreten haben oder deren Beseitigung den PFALZWERKEN unmöglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, besteht keine Lieferpflicht.
12.2 Bei einer sonstigen Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung und/oder Unterbrechung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, PFALZWERKE von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine von den PFALZWERKEN unberechtigte Sperrmaßnahme handelt.
12.3 In den Fällen der Ziffer 12.2 Satz 1 sind die PFALZWERKE von der Haftung befreit. Etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
12.4 Die PFALZWERKE werden dem Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn diese Tatsachen den PFALZWERKEN bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12.5 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
Der Kunde hat den PFALZWERKEN unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner E-Mail-Adresse, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung sowie seiner Rechtsform in Textform mitzuteilen bzw. im Onlineportal zu aktualisieren, soweit es dem Kunden möglich und zumutbar ist.
14.1 Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
14.2 Die PFALZWERKE sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.
14.3 Einer Zustimmung des Kunden bedarf es jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten auf ein mit den PFALZWERKEN verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) übertragen werden.
Die PFALZWERKE sind berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Der Kunde kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die PFALZWERKE sind berechtigt, die Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Eine Änderung wird dem Kunden in Textform mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden angekündigt. Im Falle der Änderung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung ohne Einhaltung einer Frist in Textform zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht, gelten die geänderten Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem angekündigten Zeitpunkt.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Energie bis zum tatsächlichen Belieferungsende, welches aufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen energiewirtschaftlichen Prozesse zum Lieferantenwechsel nach dem Kündigungszeitpunkt liegen kann, nach den Vorgaben des Vertrages zu entgelten.
Die PFALZWERKE werden Beschwerden des Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Kunde zur Beilegung der Streitigkeit die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de).
18.2 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, www. bundesnetzagentur.de).
Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 14. November 2011
Die nachfolgenden AGB gelten für alle mit der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden "PFALZWERKE" genannt) geschlossenen Gaslieferungsverträge für die Produkte der Marke 123energie.
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Gaslieferung für den Eigenverbrauch von Privat- und Gewerbekunden in Niederdruck ohne Leistungsmessung. Der Kunde bezieht seinen Gesamtbedarf an Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle aus dem Niederdrucknetz des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers zu den Bedingungen dieses Vertrag. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
2.2. Das Gas wird dem Kunden am Hausanschluss der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Belieferung von Privat- und Gewerbekunden mit Gas im Niederdruck ist, dass die Kunden über eine in der Grundversorgung übliche Messeinrichtung verfügen (Eintarifzähler oder Smart Meter).
3.1. Der Kunde stellt über das Internet oder in Textform einen Antrag bei den PFALZWERKEN auf Versorgung mit Gas. Nach Eingang des Antrags erhält der Kunde von den PFALZWERKEN unverzüglich eine Eingangsbestätigung in Textform. Ein Vertragsverhältnis kommt hierdurch noch nicht zustande.
3.2. PFALZWERKE behalten sich vor, vor Annahme des Antrags und während der Vertragslaufzeit eine Prüfung der Bonität des Kunden über eine im Wirtschaftsverkehr anerkannte Auskunftei vorzunehmen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden, können die PFALZWERKE den Vertragsschluss verweigern oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.
3.3. Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn erfolgen zum Monatsersten des übernächsten Monats ab Eingang des Antrags bei den PFALZWERKEN, sofern den PFALZWERKEN eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Gaslieferungsvertrages des Kunden durch den bisherigen Lieferanten sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber vorliegen. Nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erhält der Kunde unverzüglich eine Bestätigung über den Vertragsschluss und Lieferbeginn in Textform.
3.4. Das vom Kunden gewählte und von den PFALZWERKEN zu liefernde Produkt ergibt sich aus dem Antrag des Kunden und der entsprechenden Vertragsbestätigung der PFALZWERKE.
3.5. Der Kunde kann in seinem Antrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollten die unter Ziffer 3.3 genannten Voraussetzungen allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin.
3.6. Liegt die Bestätigung über den Beginn der Netznutzung nicht bis spätestens sechs Monate nach Antragseingang vor und liegt innerhalb des gleichen Zeitraums keine Kündigungsbestätigung des derzeitigen Lieferanten vor, wird der Antrag des Kunden gegenstandslos. Der Kunde kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
3.7. Die PFALZWERKE werden dem Kunden die Gründe für das Fehlschlagen der Netznutzung mitteilen, sofern sie ihr bekannt sind.
4.1. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Produkt und beginnt mit dem in der Vertragsbestätigung genannten Liefertermin. Der Vertrag verlängert sich jeweils um den vereinbarten Verlängerungszeitraum, sofern er nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Vertragsende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht nach Maßgabe von Ziffer 2.2, 4.3, 5.1, 8.3 oder 17 bleibt unberührt.
4.2. Sofern keine abweichende Vertragslaufzeit bzw. keine abweichende Dauer der Vertragsverlängerung vereinbart wurde, gelten 12 Monate als vereinbart.
4.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die PFALZWERKE werden die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher gegenüber dem Kunden androhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- sich der Kunde mit einer Forderung von mindestens 100 Euro im Verzug befindet und trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- wenn der Kunde sich mit zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Rückstand befindet und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist keine Zahlung leistet oder
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet worden ist.
Den Pfalzwerken steht ferner ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne vorherige Androhung zu, wenn der Kunde grob vertragswidrig handelt, indem er z.B. Manipulationen an der Messeinrichtung vornimmt.
4.4. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen wegen nicht fristgerechter oder außerordentlicher Beendigung des Vertrags, behalten sich die PFALZWERKE vor.
4.5. Wird der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, so wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet. Etwaige Über- oder Minderzahlungen werden dem Kunden durch die PFALZWERKE erstattet bzw. sind vom Kunden an die PFALZWERKE nach zu zahlen.
5.1. Bei einem Umzug wird der Kunde den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Umzugstermin außerordentlich in Textform kündigen.
5.2. Der Kunde ist bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur Bezahlung der an der bisherigen Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellten und abgenommenen Gasmenge verpflichtet.
5.3. Es erfolgt kein automatischer Vertragsschluss für die neue Verbrauchsstelle.
Das vom Kunden an der Übergabestelle bezogene Gas wird durch die jeweils vom Messstellenbetreiber gestellte Messeinrichtung erfasst. Der Kunde ist verpflichtet, den PFALZWERKEN unverzüglich Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen.
7.1. Zum Lieferbeginn und Lieferende werden die PFALZWERKE für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand verwenden, den der örtliche Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister übermittelt.
7.2. Für die Verbrauchsabrechnung wird der Kunde auf Anfrage von den PFALZWERKEN den Zählerstand an seiner Verbrauchsstelle ablesen und diesen mit Angabe des Ablesedatums online übermitteln.
7.3. Für den Fall, dass der Kunde eine zumutbare Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, sind die PFALZWERKE berechtigt, auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach dem angegebenen Verbrauch des Kunden bzw. nach der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zu schätzen. Alternativ kann PFALZWERKE auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. § 9 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) findet entsprechend Anwendung.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet den Zählerstand nach Aufforderung durch die PFALZWERKE online zu übermitteln. Mit Übermittlung des Zählerstandes des Kunden oder nach der Schätzung wird die Jahresrechnung gestellt. Solange den PFALZWERKEN keine Zählerstände vorliegen, wird ein pauschaler Abschlagsbetrag berechnet.
8.1. Die Preise für die Belieferung sowie die Höhe der Abschlagszahlungen ergeben sich aus der Auftragseingangsbestätigung und der Vertragsbestätigung der PFALZWERKE.
8.2. Die vereinbarten Preise beinhalten Entgelte und Abgaben (z.B. Entgelte für den Netzzugang, Entgelte für die Messung und Verrechnung sowie Konzessionsabgaben) sowie Steuern.
8.3. Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GasGGV geändert werden. Demgemäß sind die PFALZWERKE verpflichtet, Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB durchzuführen und sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen dieselben Maßstäbe für Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen anzuwenden. Derartige Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mit einer Frist von acht Wochen im Voraus durch Mitteilung in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende desjenigen Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angekündigten Preisanpassung vorangeht. Auf dieses Kündigungsrecht weisen die PFALZWERKE den Kunden im Fall einer Preisanpassung ausdrücklich durch Mitteilung in Textform hin.
8.4. Der Kunde hat bei einer Preisänderung die Möglichkeit den Verbrauchswert seines Zählers abzulesen und online zu übermitteln. Im Falle der Mitteilung wird der neue Preis für den anfallenden Verbrauch zu Grunde gelegt. Teilt der Kunde keinen Zählerstand mit, dann werden die PFALZWERKE durch Schätzung ermitteln, inwieweit der angefallene Verbrauch dem neuen und alten Preis zu zuordnen ist.
8.5. Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer, auf Änderungen der EEG-Umlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. Die PFALZWERKE werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer, der EEG-Umlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben.
8.6. Sofern die PFALZWERKE einen einmaligen Bonus gewähren, wird dieser mit der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstellt wird, gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endete und der Kunde nicht in den letzten sechs Monaten vor der Antragsstellung an der gegenständlichen Verbrauchsstelle durch die PFALZWERKE beliefert wurde.
8.7. Stellt der Kunde innerhalb von zwei Monaten nach seinem Umzug erneut einen Antrag auf Belieferung und wird er von den PFALZWERKEN mit Gas an der neuen Verbrauchsstelle beliefert, so erhält der Kunde für die zeitanteilige Laufzeit an der vorhergehenden gegenständlichen Verbrauchstelle den anteilsmäßigen Bonus ausgezahlt.
9.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von den PFALZWERKEN angegebenen Zeitpunkt fällig.
9.2. Die Zahlungsweise ist im Vertrag festgelegt. Hat der Kunde für seine vertraglichen Zahlungspflichten eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, stellt er sicher, dass auf seinem Konto die notwendige Deckung vorhanden ist. PFALZWERKE sind berechtigt, dem Kunden die für jede Rücklastschrift entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Macht der Kunde anstelle der Einzugsermächtigung von alternativen Zahlungsweisen (z.B. Überweisung) Gebrauch, sind die PFALZWERKE berechtigt, dem Kunden den hierfür entstehenden Mehraufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
9.3. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung,
9.3.1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
9.3.2. sofern
- der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
- der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
9.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden können die PFALZWERKE, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen. Die PFALZWERKE berechnen je Mahnung eine Pauschale von 8,00 Euro.
9.5. Für Inkassoversuche, bei Sperrungen oder Öffnungen berechnen die PFALZWERKE die tatsächlich angefallenen Kosten.
9.6. Die PFALZWERKE behalten sich bei Zahlungsverzug des Kunden vor, Verzugszinsen nach Maßgabe von § 288 BGB zu fordern.
10.1. Die erste Abschlagszahlung wird in der Regel zwei Wochen vor Lieferbeginn fällig. Die weiteren Zahlungsfristen ergeben sich aus der Vertragsbestätigung oder aus der Jahres- bzw. Schlussrechnung.
10.2. Die tatsächliche Verbrauchsmenge wird in Zeitabschnitten abgerechnet, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Der Differenzbetrag in einem Abrechnungszeitraum errechnet sich aus der Summe der Abschlagszahlungen und den tatsächlichen Verbrauchskosten und den gewährten Boni und ist zu dem in der Abrechnung genannten Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden zu zahlen (vgl. Ziffer 9.2).
10.3. Ergibt sich bei der Jahresrechnung ein Guthaben, so wird dieses von den PFALZWERKEN mit den folgenden Abschlagszahlungen solange verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist und der Kunde dieser Vorgehensweise nicht widerspricht. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt ausschließlich nach Beendigung des Liefervertrags, sofern alle offenen Positionen ausgeglichen sind.
10.4. Im Falle von Preisänderungen sind die PFALZWERKE berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen.
10.5. Grundlage der Abrechnung ist die Einheit Kilowattstunde (kWh). Die abgenommene Gasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m³) gemessen und in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. PFALZWERKE legt zur Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber gemeldeten Angaben zugrunde.
11.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so werden die PFALZWERKE die Überzahlung zurückerstatten bzw. hat der Kunde den Fehlbetrag nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die PFALZWERKE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
11.2. Ansprüche nach Ziffer 11.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
12.1. Sofern die PFALZWERKE an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die PFALZWERKE nicht zu vertreten haben oder deren Beseitigung den PFALZWERKEN unmöglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, besteht keine Lieferpflicht.
12.2. Bei einer sonstigen Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasbelieferung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung und/oder Unterbrechung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, PFALZWERKE von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine von den PFALZWERKEN unberechtigte Sperrmaßnahme handelt.
12.3. In den Fällen der Ziffer 12.2 Satz 1 sind die PFALZWERKE von der Haftung befreit. Etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
12.4. Die PFALZWERKE werden dem Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn diese Tatsachen den PFALZWERKEN bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12.5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
Der Kunde hat den PFALZWERKEN unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner E-Mail-Adresse, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift seiner Bankverbindung sowie seiner Rechtsform in Textform mitzuteilen bzw. im Onlineportal zu aktualisieren, soweit es dem Kunden möglich und zumutbar ist.
14.1. Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
14.2. Die PFALZWERKE sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung schriftlich widerspricht. Der Kunde wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.
14.3. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten auf ein mit den PFALZWERKEN verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) übertragen werden.
Die PFALZWERKE sind berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Der Kunde kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die PFALZWERKE sind berechtigt, die Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Erfolgen Änderungen, werden diese dem Kunden mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung in Textform gegenüber den PFALZWERKEN widersprechen. Die PFALZWERKE werden den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Erfolgt kein Widerspruch durch den Kunden, werden die geänderten AGB Vertragsbestandteil. Ziffer 17 gilt nicht für die Änderung der Gaspreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.
Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat.
Stand: 05. März 2010
Niederdruckanschlussverordnung